Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karl Schräder Nachf.

- zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern -

  

1. Geltung der Geschäftsbedingungen 

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Karl Schräder Nachf. erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die Fa. Karl Schräder Nachf. ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung oder von der Karl Schräder Nachf. besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der Karl Schräder Nachf. bestätigt werden.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Fa. Karl Schräder Nachf. sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. Karl Schräder Nachf.. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Das Risiko des falschen Aufmasses oder der falschen fernmündlichen Übertragung der wesentlichen Maße geht zu Lasten des Auftraggebers. Werden Sonderanfertigungen nach Aufmaß des Auftraggebers angefertigt, so ist er zur Abnahme verpflichtet. Änderungswünsche gelten als Angebot über eine weitere Sonderanfertigung. Hiervon unberührt bleiben Fabrikationsfehler, die in die Risikosphäre der Fa. Karl Schräder Nachf. fallen.

(3) Die Angestellten oder Arbeiter der Fa. Karl Schräder Nachf. sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

3. Preise

(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Fa. Karl Schräder Nachf. genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Abfuhr. 

 

4. Verzögerung, Unmöglichkeit 

(1) Liefertermine, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Die Karl Schräder Nachf. haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Karl Schräder Nachf. ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der Karl Schräder Nachf. wegen Verzögerung der  Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer der Karl Schräder Nachf. etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

(4) Im Falle einer nicht von ihr zu vertretenden Lieferungs- oder Leistungsverzögerung ist die Fa. Karl Schräder Nachf. berechtigt, den Liefertermin angemessen hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Fa. Karl Schräder Nachf. verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über bestehende Liefer- und Leistungsverzögerungen zu unterrichten und im Falle eines Rücktritts vom Vertrag die bereits erbrachten Gegenleistungen des Vertragspartners für die verzögerte Lieferung unverzüglich zu erstatten.

(5) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfrist  berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Fa. Karl Schräder Nachf. von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(6) Sofern die Fa. Karl Schräder Nachf. die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, steht dem Auftraggeber eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges zu, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Fa. Karl Schräder Nachf. oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Fa. Karl Schräder Nachf. ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit das Interesse des Vertragspartners an der Teillieferung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

(8) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

 

5. Zahlungen, Verzug

(1) Rechungen der Fa. Karl Schräder Nachf. sind 14 Tage nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto, nach 30 Tagen netto zahlbar, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn die Fa. Karl Schräder Nachf. über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Scheckzahlung ist das bei dessen Einlösung. Vorher gilt die Scheckzahlung als unter Vorbehalt erfolgt. Die Fa. Karl Schräder Nachf. ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei einem Geldinstitut der Fa. Karl Schräder Nachf.. Die Diskontierungen gehen zu Lasten des Wechselgebers.

(3) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Fa. Karl Schräder Nachf. 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistung zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Fa. Karl Schräder Nachf. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Fa. Karl Schräder Nachf. kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Fa. Karl Schräder Nachf. ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(5) Werden der Fa. Karl Schräder Nachf. Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere bei Nichteinlösung eines Schecks oder Zahlungseinstellung, so kann sie die gesamte Restschuld fällig stellen. Dies gilt auch bei Scheckannahme. Weiterhin kann die Fa. Karl Schräder Nachf. Vorauszahlungen oder Sicherheit verlangen.

(6) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen die Fa. Karl Schräder Nachf. gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.  

 

6. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. Karl Schräder Nachf. verlassen hat.  

(2) Falls der Versand ohne Verschulden der Fa. Karl Schräder Nachf. unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

7. Gewährleistung

(1) Die Angabe bestimmter Maße, Gewichte und sonstiger Leistungsdaten sowie Zeichnungen und Abbildungen betreffend Produkte der Fa. Karl Schräder Nachf. gilt nur bei einer ausdrücklich hierauf gerichteten schriftlichen Bestätigung als zugesicherte Eigenschaft.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware der Fa. Karl Schräder Nachf. schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben.

(3) Wird die Ware durch die Bahn befördert, werden Mängelrügen ohne bahnamtliche Bestätigung nicht anerkannt. Bei Beförderung durch werkseigene Lastkraftwagen oder im Wege des gewerblichen Güterverkehrs sind festgestellte Schäden durch schriftliche Erklärungen des Fahrers und bei der Entladung beteiligten Personen unter Angabe des Namens und Adresse zu belegen.

(4) Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Karl Schräder Nachf. stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

(5) Die Fa. Karl Schräder Nachf. hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(7) Der Fa. Karl Schräder Nachf. ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung [Nachbesserung] fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(8) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung [Neuleistung] steht in jedem Fall der Fa. Karl Schräder Nachf. zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(9) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen [Lieferungen oder Leistungen] an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(11) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Fa. Karl Schräder Nachf. die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Fa. Karl Schräder Nachf. zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(12) Die Fa. Karl Schräder Nachf. haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Fa. Karl Schräder Nachf. oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Fa. Karl Schräder Nachf. nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung  der Fa. Karl Schräder Nachf. ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(13) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für  Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem  Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 4.2, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 4.8.

(14) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

8. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Fa. Karl Schräder Nachf., die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Fa. Karl Schräder Nachf. bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Fa. Karl Schräder Nachf. eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den  Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9. Umtausch

(1) Bei Rücknahme von Waren durch die Fa. Karl Schräder Nachf. außerhalb der Gewährleistung (Umtausch im Rahmen der Kulanz) wird eine Aufwandspauschale von 10% bis Durchmesser 250mm und 20% ab Durchmesser 300mm vom Warenwert fällig. Die Waren müssen sich in einem einwandfreien und originalverpackten Zustand befinden und deren Auslieferung darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

(2) Sonderbauteile und das Schachtsystem der Fa. K. Schräder Nachf. sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Fa. Karl Schräder Nachf. bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für die Fa. Karl Schräder Nachf.; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für die Fa. Karl Schräder Nachf. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Fa. Karl Schräder Nachf. gehörenden Gegenständen steht der Fa. Karl Schräder Nachf. Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Fa. Karl Schräder Nachf. und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber der Fa. Karl Schräder Nachf. Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Fa. Karl Schräder Nachf. ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Fa. Karl Schräder Nachf. in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Fa. Karl Schräder Nachf. abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Fa. Karl Schräder Nachf. ab.

(5) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 10 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Fa. Karl Schräder Nachf. weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die Fa. Karl Schräder Nachf. berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die Fa. Karl Schräder Nachf. nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der  Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der Fa. Karl Schräder Nachf. die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder  Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Fa. Karl Schräder Nachf. unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Fa. Karl Schräder Nachf. zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Fa. Karl Schräder Nachf. auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. [Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.] Der Fa. Karl Schräder Nachf. steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(9) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Karl Schräder Nachf. auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Fa. Karl Schräder Nachf., es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kamen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten.

(2) Für alle sich in diesem Zusammenhang ergebenen Rechte und Pflichten sowie für Zahlungen, Scheck- und Wechselverpflichtungen ist für beide Teile Erfüllungsort der Sitz der Fa. Karl Schräder Nachf. in Kamen.

 

12. Rechtswahl

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

13. Haftungsbeschränkungen

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen die Fa. Karl Schräder Nachf. als auch deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen  Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder die Ersatzpflicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.

(2) Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

14. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.